von Ihrem Ferienbauernhof Unkel
Der Gastaufnahmevertrag
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Quartiers Schadensersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendung.
- Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers
- von 90 % des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung,
- von 80 % bei Übernachtung mit Frühstück,
- von 70 % bei Übernachtung mit Halbpension bzw. 60 % bei Vollpension als richtig.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Gastgebers (Ansbach).
- Es wird eine Reiserücktrittversicherung empfohlen.
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ansbach.